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Reifen & Räder

Felgenreparatur Leichtmetall: optische Aufbereitung erlaubt, Reparatur nicht

5 Min. Lesezeit · Stand 13. Juni 2026

Kurz: Bei Leichtmetallrädern am PKW ist nur die optische Aufbereitung zulässig: Kerben verrunden, ggf. füllen, grundieren und lackieren. Reparaturen mit Wärme, Schweißen, Rückverformung oder Sandstrahlen sind verboten. Die Beschädigungstiefe im Grundmetall darf maximal 1 mm betragen, der Aufbereitungsbereich nur bis 50 mm radial vom Außenhorn. Aufbereitete Räder müssen unverlierbar gekennzeichnet sein.

Worum geht es?

Im Verkehrsblatt 01-2023 wurde die „Richtlinie zur Aufbereitung von Leichtmetallrädern an Pkw“ veröffentlicht. Sie beschreibt, welche optische Aufbereitung erlaubt ist. Eine Reparatur im technischen Sinn – also jeder Eingriff in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen – bleibt grundsätzlich unzulässig.

Was zählt als zulässige Aufbereitung?

Erlaubt sind: Verrunden von Kerben, eventuelles Füllen, Grundieren und Lackieren. Damit lassen sich oberflächliche Bordsteinkontakte und Lackschäden behandeln, die ohne Eingriff die HU nicht gefährden würden.

Welche Grenzen gelten?

Die Richtlinie zieht enge technische Grenzen – wer sie überschreitet, gefährdet die Verkehrssicherheit und die Betriebserlaubnis des Rades:

  • Nur gegossene oder geschmiedete Leichtmetallräder
  • Felgenbett ohne jegliche Verformungen
  • Rund- und Planlaufabweichungen max. 0,5 mm
  • Wärmeeinbringung und Auftragsschweißung verboten
  • Materialrückverformung verboten
  • Beschädigungstiefe im Grundmetall max. 10 % des Querschnitts, höchstens 1 mm
  • Bei Felgenhornbreite unter 11 mm Restwandstärke mindestens 10 mm
  • Aufbereitung bis 1 mm Tiefe nur bis 50 mm radial vom Außenhorn
  • Darüber hinaus nur Lackschicht-Aufbereitung erlaubt
  • Radanlagefläche, Befestigungsbohrungen, Mittenloch, Ventilsitz, Innenflächen der Speichen und Felgenbett bleiben unbehandelt
  • Herstellerkennzeichnung und Typgenehmigungszeichen (KBA-Nummer, E-Zeichen) unverändert
  • Reifensitzfläche wegen Durchrutschgefahr nicht aufbereiten; bei Entlackung neuen Lack aufbringen
  • Lackiertemperatur max. 100 °C, Pulverbeschichtung über 100 °C verboten
  • Ventile nach Lackierarbeiten erneuern
  • Sandstrahlen und thermisches Entlacken verboten
  • Bereits aufbereitete Räder dürfen nicht erneut aufbereitet werden

Kennzeichnungspflicht

Aufbereitete Räder muss das ausführende Unternehmen mit einem geeigneten, nicht kerbwirkenden Verfahren (z. B. Folienaufkleber) an der Radinnenseite unverlierbar kennzeichnen. Mindestumfang: Firmenname und Anschrift.

Was bedeutet das für die HU?

Eine ordnungsgemäße optische Aufbereitung im Sinne der Richtlinie ist HU-konform. Eine unzulässige Reparatur (Schweißen, Wärmebehandlung, Rückverformung) führt zur Beanstandung – und kann im Schadensfall haftungsrechtlich problematisch werden. Im Zweifel bringen Sie die Bestätigung des Aufbereiters zur HU mit.

Häufige Fragen

Darf ich meine Felgen selbst lackieren?
Privat ja, aber nur als rein optischer Lackauftrag ohne strukturelle Eingriffe. Eine Aufbereitung im rechtlichen Sinn mit Verrundung, Füllen oder Grundierung muss eine Firma durchführen, die das Rad nach der Richtlinie kennzeichnet.
Was passiert, wenn ein Rad geschweißt wurde?
Eine geschweißte Leichtmetallfelge erfüllt die Betriebserlaubnis nicht mehr. Bei der HU führt das zur Beanstandung, das Rad muss ersetzt werden.

Geprüft von

Steven Hein

Amtlich anerkannter Prüfingenieur (GTÜ) · Inhaber Prüfstelle Am Kuchenberg, Neunkirchen

Dieser Artikel basiert auf der täglichen Prüfpraxis in unserer Prüfstelle und auf den aktuell gültigen Vorschriften (StVZO, GTÜ-Richtlinien). Stand: 13. Juni 2026.

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