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HU-Ratgeber

HU-Mängelarten erklärt: gering, erheblich, gefährlich, verkehrsunsicher

6 Min. Lesezeit · Stand 30. Mai 2026

Kurz: Bei der HU gibt es vier Mängelkategorien nach Anlage VIIIa StVZO. Geringe Mängel: Plakette wird erteilt. Erhebliche Mängel: keine Plakette, Nachprüfung innerhalb 1 Monat. Gefährliche Mängel: sofortige Beseitigung. Verkehrsunsichere Mängel: Fahrt nur noch zur Werkstatt erlaubt.

Die vier Mängelkategorien nach Anlage VIIIa StVZO

Seit 2012 werden Mängel bei der Hauptuntersuchung in vier Kategorien eingeteilt. Die Einstufung erfolgt verbindlich nach Anlage VIIIa der StVZO und ist bundesweit einheitlich.

Welche Folgen ein Befund hat, hängt nicht von der Prüfstelle ab, sondern ausschließlich von der Schwere des Mangels. Wir erklären jede Kategorie und was sie konkret für Sie bedeutet.

Geringe Mängel (GM)

Geringe Mängel sind Beanstandungen, die die Verkehrssicherheit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Beispiele: defekte Standlichtbirne, leicht poröser Wischergummi, defektes Kennzeichenlicht.

Die HU-Plakette wird trotz geringer Mängel erteilt. Sie sind verpflichtet, die Mängel zeitnah zu beheben – eine Nachprüfung ist aber nicht erforderlich. Wer mit nicht behobenen geringen Mängeln in eine Polizeikontrolle gerät, riskiert ein Verwarnungsgeld.

Erhebliche Mängel (EM)

Erhebliche Mängel beeinträchtigen die Verkehrssicherheit deutlich. Klassiker: abgefahrene Reifen unter 1,6 mm, defekte Bremsen, undichte Bremsleitungen, Rost an tragenden Teilen, defekte Beleuchtung vorne.

Die Plakette wird nicht erteilt. Sie haben einen Monat Zeit, die Mängel zu beheben und das Fahrzeug zur Nachprüfung vorzuführen. Findet die Nachprüfung innerhalb dieser Frist statt und das Fahrzeug wird in derselben Prüfstelle vorgeführt, entfällt die volle HU-Gebühr – es wird nur die reduzierte Nachprüfungsgebühr von 20 € berechnet.

Gefährliche Mängel (GfM)

Gefährliche Mängel bedeuten eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit. Beispiele: einseitig ausgefallene Bremse, deutlich poröse Reifen, gebrochene Querlenker.

Keine Plakette, die Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. Ob und wie das Fahrzeug im Einzelfall noch bewegt werden darf, hängt vom konkreten Mangel ab – das besprechen wir bei der Übergabe individuell mit Ihnen. Nach Reparatur ist eine Nachprüfung innerhalb eines Monats vorgesehen.

Verkehrsunsicher (VU)

Verkehrsunsichere Fahrzeuge haben Mängel, die das Fahrzeug akut nicht mehr verkehrssicher machen. Beispiele: Bremsversagen, Lenkspiel über zulässige Toleranz, durchgerostete Querlenkerlager.

Die Plakette wird nicht erteilt. Bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen können weitere Maßnahmen erforderlich werden – das weitere Vorgehen besprechen wir bei der Übergabe direkt mit Ihnen. In der Regel sollte das Fahrzeug nicht mehr im normalen Straßenverkehr bewegt werden; ein Abschleppwagen ist meist die sicherste Lösung.

Was tun, wenn die HU nicht bestanden wurde?

Lassen Sie sich nicht stressen – bei erheblichen Mängeln haben Sie einen vollen Monat Zeit für die Reparatur. Wichtig: Die Nachprüfung muss innerhalb dieses Monats in derselben Prüfstelle erfolgen, sonst wird die volle HU-Gebühr fällig.

Tipp: Bringen Sie den ausgedruckten Mängelbericht zur Werkstatt mit. Die Mängel sind dort eindeutig nummeriert, sodass die Werkstatt genau weiß, was zu tun ist. Nach der Reparatur einfach Termin zur Nachprüfung online buchen.

Häufige Fragen

Was kostet die Nachprüfung nach erheblichen Mängeln?
Bei uns 20 € brutto (Stand 2026, Preise können sich ändern) – aber nur, wenn die Nachprüfung innerhalb eines Monats nach der ursprünglichen HU bei uns erfolgt. Außerhalb der Frist wird die volle HU-Gebühr berechnet.
Kann ich mit erheblichen Mängeln noch fahren?
Ja, das Fahrzeug ist verkehrsrechtlich noch fahrbar – aber Sie sollten zeitnah reparieren. Bei Polizeikontrollen droht ein Mängelbericht ans Straßenverkehrsamt.

Geprüft von

Steven Hein

Amtlich anerkannter Prüfingenieur (GTÜ) · Inhaber Prüfstelle Am Kuchenberg, Neunkirchen

Dieser Artikel basiert auf der täglichen Prüfpraxis in unserer Prüfstelle und auf den aktuell gültigen Vorschriften (StVZO, GTÜ-Richtlinien). Stand: 30. Mai 2026.

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