Reifen & Räder
Winterreifenpflicht: Alpine-Symbol, M+S, Fristen und Bußgelder
6 Min. Lesezeit · Stand 13. Juni 2026
Kurz: Winterreifen müssen das Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) tragen. Alte M+S-Reifen sind nur noch bis 30.09.2024 zulässig. Die Pflicht gilt situativ bei Glatteis, Schnee- oder Schneematschglätte, Eis- oder Reifglätte. Verstoß: 60 € und 1 Punkt, mit Behinderung 80 €, als Halter 75 €. Mindestprofil 1,6 mm (Empfehlung ≥ 4 mm).
Was hat sich seit Juni 2017 geändert?
Winterreifen müssen seit 2017 mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sein. Bei Nutzfahrzeugen der Klassen N2, N3 und Kraftomnibussen M2, M3 muss auch die Lenkachse Winterreifen tragen. Der Hinweis auf Winterreifen mit zu geringem Geschwindigkeitsindex kann elektronisch erfolgen. Übergangsfrist für alte M+S-Reifen, die bis 31.12.2017 produziert wurden: 30.09.2024 – danach gilt nur noch das Alpine-Symbol.
Was leisten Winterreifen?
Größere Profilrillen und Stollen, optimierte Gummimischung und besondere Lamellenstruktur sorgen bei Schnee und Matsch für deutlich besseren Grip als Sommerreifen. Mit zunehmendem Alter und sinkendem Profil verlieren Winterreifen ihre Leistung – die GTÜ empfiehlt Austausch unter 4 mm Profil oder ab 10 Jahren Alter.
Kennzeichnung erkennen
Alpine-Symbol: kleines Bergpiktogramm mit Schneeflocke (auf der Flanke). M+S-Schriftzug: ältere Kennzeichnung, alleine seit 01.10.2024 nicht mehr ausreichend. Produktionsdatum: vierstellige DOT-Nummer im Oval – z. B. „0521“ = KW 5 in 2021.
Wann gilt die Pflicht?
§2 Abs. 3a StVO schreibt Winterreifen vor bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte. Es handelt sich um eine situative Pflicht – nicht um eine kalendarische („O bis O“-Regel ist eine Empfehlung, keine Vorschrift). Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, einspurige Kraftfahrzeuge, Stapler und motorisierte Krankenfahrstühle.
Nutzfahrzeuge und Busse
Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei winterlichen Bedingungen nur fahren, wenn die permanent angetriebenen Achsen und die vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet sind.
Bußgelder im Überblick
Fahren ohne Winterbereifung bei Glätte: 60 € und 1 Punkt. Mit Behinderung anderer: 80 € und 1 Punkt. Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ohne passende Winterreifen erlauben: 75 € und 1 Punkt.
POR-Geländereifen und Motorrad-Sonderfälle
Geländereifen mit POR-Kennzeichnung und Reifen mit geringerem Geschwindigkeitsindex sind unter Auflagen zulässig: die zulässige Höchstgeschwindigkeit muss durch Schild, Aufkleber oder elektronische Anzeige im Blickfeld des Fahrers sichtbar sein und darf nicht überschritten werden. Bei Motorrädern gilt §36 Abs. 11 StVZO entsprechend für M+S-Reifen nach UNECE R 75.
Häufige Fragen
- Gilt eine kalendarische Winterreifenpflicht?
- Nein. Die Pflicht greift situativ bei winterlichen Bedingungen. „Von Oktober bis Ostern“ ist eine bewährte Faustregel, aber keine gesetzliche Vorschrift.
- Reichen Ganzjahresreifen?
- Ja, wenn sie das Alpine-Symbol tragen. Diese erfüllen die Pflicht – Leistungseinbußen gegenüber echten Winterreifen sind im tiefen Winter aber spürbar.
Geprüft von
Steven Hein
Amtlich anerkannter Prüfingenieur (GTÜ) · Inhaber Prüfstelle Am Kuchenberg, Neunkirchen
Dieser Artikel basiert auf der täglichen Prüfpraxis in unserer Prüfstelle und auf den aktuell gültigen Vorschriften (StVZO, GTÜ-Richtlinien). Stand: 13. Juni 2026.
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